Energieberatung
Energieausweis
Energieausweise: Welche Pflichten für welche Gebäude?
Energieausweispflicht besteht bereits seit 2009 grundsätzlich für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Aber es gibt Ausnahmen: Wie bislang muss ein Energieausweis nur dann vorliegen, wenn eine Wohnung oder ein Gebäude verkauft oder neu vermietet bzw. verpachtet werden soll. Ebenfalls sind nach wie vor Baudenkmäler oder Gebäude innerhalb von Ensemble- oder denkmalgeschützten Bereichen von der Energieausweispflicht ausgenommen. Auch für Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 Quadratmeter liegt keine Ausweispflicht vor. Ebenso wenig für Gebäude, die nicht regelmäßig genutzt bzw. beheizt oder gekühlt werden, wie etwa Ferienhäuser. Ausgenommen von der Energieausweispflicht sind zudem Gebäude wie Stallungen und Gewächshäuser oder solche mit einer anderen speziellen Nutzung.
Welche Art von Energieausweis ausgestellt wird, ist hingegen nicht festgeschrieben. Aber einige Vorgaben macht die Energieeinsparverordnung (EnEV) auch dazu.
Ab wann sind Energieausweise Pflicht?
Durch die EnEV 2014 kommt den Energieausweisen vor allem bei Verkauf oder Neuvermietung von Wohnungen und Gebäuden größere Bedeutung zu. So ist spätestens bei der Objektbesichtigung die Vorlage von Energieausweis oder Energiepass Pflicht. Und bei Vertragsabschlüssen ist mit der neuen Regelung den Käufern oder neuen Mietern ein Exemplar oder eine Kopie des Ausweises auszuhändigen. Eigentümergemeinschaften haben die Pflicht, einzelnen Eigentümern bei Verkauf oder Vermietung ihrer Wohnung einen Energieausweis rechtzeitig bereitzustellen sowie die Kosten dafür zu übernehmen.
Bereits bei der Immobiliensuche wird durch die EnEV 2014 die Bedeutung der Energieausweise gestärkt. Alle auf dem Stand der EnEV 2014 erstellten Energieausweise müssen Wohngebäuden eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H zuweisen. Diese Einteilung ist vielen schon von Elektrogroßgeräten bekannt, sodass die Energieeffizienz des Gebäudes für Interessenten nun einfacher einzuschätzen ist. Auf die zu erwartenden Energiekosten lässt das allerdings nur sehr begrenzt Rückschlüsse zu. Sofern bei der Annoncierung des Objektes in gewerblichen Immobilienanzeigen ein Energieausweis schon vorliegt, muss die Energieeffizienzklasse des Gebäudes mit veröffentlicht werden. Bei älteren Energieausweisen oder Energiepässen reicht die Angabe der energetischen Kennwerte. Eine Erneuerung vorhandener Energieausweise ist hierfür nicht erforderlich.
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