Grundzuständiger Messstellenbetreiber
Die Stadtwerke Ansbach sind bei der BNetzA als grundzuständiger Messstellenbetreiber gemäß Messstellenbetriebsgesetz ab 01.10.2017 gemeldet.
- Information nach § 37 Abs. 1 MsbG
- Information nach § 37 Abs. 2 MsbG
- Preisblatt ab 01.01.2021
- Preisblatt 01.07.2020 - 31.12.2020
- Preisblatt 01.01.2020 - 30.06.2020
Moderne Messeinrichtungen
- Bedienungsanleitung Landis+Gyr E220
- Bedienungsanleitung DZG DVSB
- Informationen des BMWi zu modernen Messeinrichtungen / intelligenten Messsystemen
Technische Mindestanforderungen
- Technische Mindestanforderungen Messeinrichtungen Strom
- Technische Mindestanforderungen Datenumfang und Datenqualität
- Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach § 33 Abs. 2 MessEG
Feststellung des Grundversorgers
Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG wurde zum 01.07.2018 der Grundversorger für das Konzessionsgebiet der Stadtwerke Ansbach GmbH ermittelt.
Die festgestellte Grundversorgungspflicht gilt vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2021.
Die nächste Feststellung der Grundversorger erfolgt zum 01.07.2021.
Die nächste Feststellung der Grundversorger erfolgt zum 01.07.2021.