Hausanschluss Netz SWA

Feststellung des Grundversorgers

Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG wurde zum 01.07.2021 der Grundversorger für das Konzessionsgebiet der Stadtwerke Ansbach GmbH ermittelt.

Die festgestellte Grundversorgungspflicht gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024. 
Die nächste Feststellung der Grundversorger erfolgt zum 01.07.2024.

Bedingungen Grundversorgung